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§ 26 NBG - Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den höheren Dienst (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern

  1. 1.
    ein nach § 22 Abs. 3 Satz 2 geeignetes mindestens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule,
  2. 2.
    ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren,
  3. 3.
    die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) erworben werden.

(3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 oder 2 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nicht technischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).