§ 26 NBG - Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den höheren Dienst (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern
- 1.ein nach § 22 Abs. 3 Satz 2 geeignetes mindestens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule,
- 2.ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren,
- 3.die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) erworben werden.
(3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 oder 2 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nicht technischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.