Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 23 NBG - Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den einfachen Dienst (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. 1.
    der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. 2.
    ein Vorbereitungsdienst von sechs Monaten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).