§ 23 NBG - Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den einfachen Dienst (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
- 1.der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
- 2.ein Vorbereitungsdienst von sechs Monaten.
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).