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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 6 NFördAVO - Prüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)
Amtliche Abkürzung
NFördAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

(1) 1Das Landesamt und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Abgabe bei dem Abgabepflichtigen zu prüfen. 2Die Prüfung und ihr voraussichtlicher Umfang sollen dem Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.

(2) 1Der Abgabepflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken, insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. 2Das Landesamt kann zulassen, dass die Prüfungsunterlagen in den Geschäftsräumen des Abgabepflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten vorgelegt werden.

(3) Können bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht nachvollzogen werden, so hat das Landesamt nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe aufgrund einer Schätzung neu festzusetzen.

(4) Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich mitzuteilen.