§ 8 NFördAVO - Feststellung des Marktwertes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NFördAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 75100
(1) 1Der Abgabepflichtige hat dem Landesamt bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwertes nach § 31 Abs. 2 BBergG erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum wertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. 2§ 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 7 Nr. 6 gelten entsprechend. 3Das Landesamt kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist.
(2) Nicht Abgabepflichtige, die Naturgas verkaufen oder Industriesalz aus Sole herstellen, sind verpflichtet, dem Landesamt die für die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Das Landesamt stellt den Marktwert fest und teilt ihn dem Abgabepflichtigen ohne Begründung mit.
(4) 1Preis im Sinne des Absatzes 1 ist der Quotient aus Erlös und Menge. 2Zum wertbildenden Erlös zählen nicht die Preisanteile des Transports, die Umsatzsteuer sowie eingeräumte Skonti und Rabatte.