NVersG,NI - Niedersächsisches Versammlungsgesetz

Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Amtliche Abkürzung
NVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21031

Vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 465 - VORIS 21031 -) (1)(2)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) (3)

Inhaltsübersicht*§§
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz1
Versammlungsbegriff2
Friedlichkeit und Waffenlosigkeit3
Störungsverbot4
Zweiter Teil
Versammlungen unter freiem Himmel
Anzeige5
Zusammenarbeit6
Versammlungsleitung7
Beschränkung, Verbot, Auflösung8
Schutzausrüstungs- und Vermummungsverbot9
Besondere Maßnahmen10
Anwesenheitsrecht der Polizei11
Bild- und Tonübertragungen und -aufzeichnungen12
Dritter Teil
Versammlungen in geschlossenen Räumen
Versammlungsleitung13
Beschränkung, Verbot, Auflösung14
Besondere Maßnahmen15
Anwesenheitsrecht der Polizei16
Bild- und Tonübertragungen und -aufzeichnungen17
Vierter Teil
(weggefallen)18 bis 19
Fünfter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
Strafvorschriften20
Bußgeldvorschriften21
Einziehung22
Sechster Teil
Schlussbestimmungen
Einschränkung eines Grundrechts23
Zuständigkeiten24
Kostenfreiheit25

Nach Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 465) gelten Zuständigkeitsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366, 410), getroffen wurden und die von § 24 Absatz 1 Satz 2 NVersG abweichen, bis zum Ablauf ihrer vereinbarten Geltungsdauer fort.

Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) können aufgrund dieses Gesetzes das Grundrecht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 4, Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 NVersG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Amtliche Abkürzung
NVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21031

(1) Jedermann hat das Recht, sich friedlich und ohne Waffen mit anderen Personen zu versammeln.

(2) Dieses Recht hat nicht, wer das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat.

§ 2 NVersG - Versammlungsbegriff

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Amtliche Abkürzung
NVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21031

Eine Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

§ 3 NVersG - Friedlichkeit und Waffenlosigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Amtliche Abkürzung
NVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21031

(1) Es ist verboten, in einer Versammlung oder aus einer Versammlung heraus durch Gewalttätigkeiten auf Personen oder Sachen einzuwirken.

(2) 1Es ist verboten, Waffen oder sonstige Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind,

  1. 1.

    auf dem Weg zu oder in einer Versammlung mit sich zu führen oder

  2. 2.

    zu einer Versammlung hinzuschaffen oder in einer Versammlung zur Verwendung bereitzuhalten oder zu verteilen.

2Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Befreiung vom Verbot nach Satz 1 erteilen, wenn dies zum Schutz einer an der Versammlung teilnehmenden Person erforderlich ist. 3Auf Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte im Dienst findet Satz 1 keine Anwendung.

(3) 1Es ist verboten, in einer Versammlung in einer Art und Weise aufzutreten, die dazu geeignet und bestimmt ist, im Zusammenwirken mit anderen teilnehmenden Personen den Eindruck von Gewaltbereitschaft zu vermitteln. 2Der Eindruck von Gewaltbereitschaft kann insbesondere durch das Tragen von Uniformen oder Uniformteilen oder durch sonstiges paramilitärisches Auftreten vermittelt werden.