Verordnung über die Gewässer und Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewässer und Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind
- Redaktionelle Abkürzung
- HochwasserVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Vom 26. November 2007 (Nds. GVBl. S. 669 - VORIS 28200 -)
Geändert durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 307)
Aufgrund des § 92a Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 25. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 345) wird verordnet: