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§ 80 NKWO - Wahl zum Stadtbezirksrat und zum Ortsrat

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) Die Wahlvorschlagsnummern der Wahlvorschläge der an der Gemeindewahl teilnehmenden Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen gelten auch für die Wahl zum Stadtbezirksrat oder zum Ortsrat.

(2) Das Wahlergebnis für die Wahl zum Stadtbezirksrat oder zum Ortsrat wird nach der Gemeindewahl festgestellt.

(3) § 67 findet keine Anwendung.

(4) 1Für die erstmalige Wahl zum Stadtbezirksrat oder zum Ortsrat werden die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche vom Rat bestimmt. 2Fällt diese Wahl mit der einzelnen Neuwahl des Rates zusammen, so trifft der Verwaltungsausschuss die Bestimmung. 3Als Vertretung im Sinne des § 21 Abs. 10 Nrn. 1 und 4 NKWG gilt für die erstmalige Wahl zum Stadtbezirksrat oder zum Ortsrat der Rat. 4Im Fall des Satzes 2 ist § 73 Abs. 6 und 7 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann besondere Regelungen für den Ablauf des Wahlverfahrens treffen.