GrenzübZusG,NI - Grenzüberschreitende Zusammenarbeit G

Gesetz zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen Grenzüberschreitende Zusammenarbeit G
Redaktionelle Abkürzung
GrenzübZusG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300160000000

Vom 23. Mai 1991 (Nds. GVBl. 1992 S. 69 - VORIS 20300 16 00 00 000 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Art. 1 GrenzübZusG

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Titel
Gesetz zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen Grenzüberschreitende Zusammenarbeit G
Redaktionelle Abkürzung
GrenzübZusG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300160000000

(2) Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. (1)

In Kraft getreten am 1. Januar 1993 (Bek. vom 10. Dezember 1992, Nds. GVBl. S. 352).

Art. 2 GrenzübZusG

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Titel
Gesetz zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen Grenzüberschreitende Zusammenarbeit G
Redaktionelle Abkürzung
GrenzübZusG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300160000000

Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 16. März 1992.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

S c h r ö d e r

Der Niedersächsische Innenminister

G l o g o w s k i

Anlage GrenzübZusG - Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen

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Titel
Gesetz zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen Grenzüberschreitende Zusammenarbeit G
Redaktionelle Abkürzung
GrenzübZusG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300160000000

>Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen