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  • ab 26.01.2011 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 LÖWE-ProRdErl - 5. Schutz der Naturwälder

Bibliographie

Titel
Naturwaldbetreuung im Rahmen des LÖWE-Programms
Redaktionelle Abkürzung
LÖWE-ProRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Oberstes Prinzip ist die Vermeidung jeglicher menschlicher Störungen der natürlichen Prozesse in den Naturwäldern. Dies gilt gleichermaßen für Flora, Fauna, Boden und Wasserhaushalt.

5.1
Naturwald und Forstbetrieb

5.1.1
Abgrenzung im Gelände und Beschilderung

Naturwälder müssen im Gelände klar abgegrenzt und eindeutig kenntlich sein. Die NLF sorgt für die Übernahme der Naturwaldflächen in die Betriebswerke einschließlich der Kennzeichnung ihrer Lage in der Karte durch eine einheitliche Signatur.

5.1.2
Kenntnis der Lage des Naturwaldes

Alle in der jeweiligen Revierförsterei tätigen Personen einschließlich Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Selbsterwerberinnen und Selbsterwerber müssen über die Lage und die besondere Zielsetzung von Naturwäldern informiert werden und sicherstellen, dass Naturwälder von Störungen, insbesondere auch von militärischen Übungen, verschont werden.

5.1.3
Forstwege und Abteilungsschneisen

Grundsätzlich sind in allen Naturwäldern Forst- und Rückewege dauerhaft einzuziehen und zu sperren.

Abteilungslinien innerhalb der Naturwälder werden nicht freigehalten. Die Forsteinrichtung behält die frühere innere Einteilung der Naturwälder jedoch bei, um zu gewährleisten, dass die Bestandsgeschichte nachvollziehbar bleibt.

5.1.4
Bodenschutzkalkungen

Naturwälder sollen grundsätzlich nicht gekalkt werden. Ausnahmen werden durch die NW-FVA bestimmt, die sich bei Naturwäldern in Naturschutz- und FFH-Gebieten mit der zuständigen Naturschutzbehörde abstimmt. Bei Bodenschutzkalkungen in der Nachbarschaft von Naturwäldern ist - wenn von der NW-FVA nicht anders genehmigt - eine Pufferzone einzuhalten. Beim Streuen muss sie mindestens 30 m, beim Verblasen oder bei der Ausbringung vom Hubschrauber mindestens 100 m breit sein.

5.1.5
Behandlung der Umgebung

Wegebaumaßnahmen und größere Freiflächen sollen in der unmittelbaren Umgebung der Naturwaldfläche vermieden werden, insbesondere wenn sie westlich vorgelagert sind.

Grundsätzlich sollten Naturwälder in Flächen der Waldschutzgebietskategorie "Naturwirtschaftswald" eingebettet sein.

5.2
Naturwald und Waldschutz, Kalamitäten

Absterben und Zerfall von Einzelbäumen oder ganzer Waldflächen gehören zum Lebenslauf naturüberlassener Waldökosysteme. Ein den Bestand benachbarter Wirtschaftswaldflächen gefährdender Befall durch Schadorganismen ist zu verhindern.

Brände, die im Naturwald entstehen oder auf ihn übergreifen, sind zu bekämpfen. Nach einem Brand eventuell noch verwertbares Holz verbleibt auf der Naturwaldfläche.

5.3
Naturwald und Jagd

Die Jagd in Naturwäldern erfolgt gemäß den Betriebsanweisungen der NLF in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Zur Bergung von Wild darf nicht in die Bestände hinein gefahren werden.

Fütterungen, Kirrungen, Salzlecken, Äsungsflächen sowie Schussschneisen und das Köpfen und Aufästen von Bäumen sind nicht zulässig.