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§ 3 Nds. AGBtR - Anerkennung von Betreuungsvereinen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGBtR
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069020000000

(1) Ein rechtsfähiger Verein, der die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BtOG erfüllt, kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn

  1. 1.

    er die in den §§ 15 und 16 BtOG vorgesehenen Aufgaben in Niedersachsen wahrnehmen wird,

  2. 2.

    er einen Nachweis erbringt, der erwarten lässt, dass er seine Tätigkeit nach Inhalt und Umfang auf Dauer ausüben wird,

  3. 3.

    er sich verpflichtet, der zuständigen Betreuungsbehörde Einblick in seinen Gesamthaushalt und seine Kassenlage zu gewähren,

  4. 4.

    die Betreuerinnen und Betreuer von einer nach Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet werden und der Betreuungsverein über fachlich und persönlich geeignete Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verfügt, die in der Regel besondere Erfahrungen in Betreuungsangelegenheiten besitzen, und

  5. 5.

    er von der Steuer befreit ist, weil er gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung verfolgt.

(2) 1Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn der Betreuungsverein die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt oder seine Geschäfte nicht ordnungsgemäß führt. 2§ 14 Abs. 2 Satz 2 BtOG bleibt unberührt.