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§ 4 Nds. AGBtR - Förderung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGBtR
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069020000000

Anerkannte Betreuungsvereine erhalten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG eine öffentliche Förderung.