Nds. AGBtR,NI - Niedersächsisches Ausführungsgesetz-Betreuungsrecht

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGBtR
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069020000000

Vom 17. Dezember 1991 (Nds. GVBl. S. 366 - VORIS 21069 02 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Betreuungsbehörden1
Modellprojekte2
Anerkennung von Betreuungsvereinen3
Förderung4
In-Kraft-Treten5

§ 1 Nds. AGBtR - Betreuungsbehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGBtR
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069020000000

(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG). 2Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 führen sie die Bezeichnung "Betreuungsstelle". 3Die Aufgaben gehören zum eigenen Wirkungskreis.

(2) 1Das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) ist als weitere Betreuungsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 2 BtOG zuständig für

  1. 1.

    die Beschäftigung von Landesbediensteten, die als Behördenbetreuerin oder Behördenbetreuer (§ 1819 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) tätig werden, und

  2. 2.

    die Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen als Betreuungsvereine nach § 14 BtOG.

2Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 führt es die Bezeichnung "Landesbetreuungsstelle".

§ 2 Nds. AGBtR - Modellprojekte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGBtR
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069020000000

1Die erweiterte Unterstützung im gerichtlichen Verfahren nach § 11 Abs. 3 und 4 BtOG wird gemäß § 11 Abs. 5 BtOG von einzelnen örtlichen Betreuungsbehörden im Rahmen von Modellprojekten erprobt. 2Das für das Betreuungswesen zuständige Ministerium bestimmt die die Modellprojekte durchführenden örtlichen Betreuungsbehörden und die näheren Einzelheiten zu den Modellprojekten durch Verordnung.

§ 3 Nds. AGBtR - Anerkennung von Betreuungsvereinen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGBtR
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069020000000

(1) Ein rechtsfähiger Verein, der die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BtOG erfüllt, kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn

  1. 1.

    er die in den §§ 15 und 16 BtOG vorgesehenen Aufgaben in Niedersachsen wahrnehmen wird,

  2. 2.

    er einen Nachweis erbringt, der erwarten lässt, dass er seine Tätigkeit nach Inhalt und Umfang auf Dauer ausüben wird,

  3. 3.

    er sich verpflichtet, der zuständigen Betreuungsbehörde Einblick in seinen Gesamthaushalt und seine Kassenlage zu gewähren,

  4. 4.

    die Betreuerinnen und Betreuer von einer nach Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet werden und der Betreuungsverein über fachlich und persönlich geeignete Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verfügt, die in der Regel besondere Erfahrungen in Betreuungsangelegenheiten besitzen, und

  5. 5.

    er von der Steuer befreit ist, weil er gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung verfolgt.

(2) 1Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn der Betreuungsverein die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt oder seine Geschäfte nicht ordnungsgemäß führt. 2§ 14 Abs. 2 Satz 2 BtOG bleibt unberührt.

§ 4 Nds. AGBtR - Förderung

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Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGBtR
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069020000000

Anerkannte Betreuungsvereine erhalten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG eine öffentliche Förderung.