§ 3 Nds. AGBtR - Anerkennung von Betreuungsvereinen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AGBtR
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069020000000
(1) Ein Betreuungsverein kann anerkannt werden,
- 1.
wenn er rechtsfähig ist und die übrigen Voraussetzungen des § 1908f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfüllt,
- 2.
wenn er Personen betreut, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben,
- 3.
wenn er einen Nachweis erbringt, der erwarten lässt, dass der Betreuungsverein seine Tätigkeit nach Inhalt und Umfang auf Dauer ausüben wird,
- 4.
wenn er sich verpflichtet, der zuständigen Betreuungsbehörde Einblick in seinen Gesamthaushalt und seine Kassenlage zu gewähren, und
- 5.
wenn die Betreuer von einer nach Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet werden und der Betreuungsverein über fachlich und persönlich geeignete Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verfügt, die in der Regel besondere Erfahrungen in Betreuungsangelegenheiten besitzen.
(2) 1Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn der Betreuungsverein die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt oder seine Geschäfte nicht ordnungsgemäß führt. 2§ 1908f Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.