§ 8 DVO-BauGB - Vorverfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels BauGB erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist.
(2) Ist von der Gemeinde für die Durchführung der Umlegung ein Umlegungsausschuss gebildet worden, so entscheidet dieser über Widersprüche. Das Gleiche gilt für Widersprüche im Grenzregelungsverfahren, wenn dem Umlegungsausschuss die selbstständige Durchführung übertragen worden ist. In den Fällen des § 46 Abs. 4 BauGB entscheidet über Widersprüche die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Die §§ 69 bis 73, 75, 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden.