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  • ab 01.10.2007 (aktuelle Fassung)

§ 1 LeistBVO-PA

Bibliographie

Titel
Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen (LeistBVO-PA)
Amtliche Abkürzung
LeistBVO-PA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Für das Verfahren zur Gewährung, die Bemessung und die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes für beamtete Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt die Hochschul-Leistungsbezügeverordnung (NHLeistBVO) mit der Maßgabe entsprechend, dass

  1. 1.

    die Aufgaben

    1. a)

      des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur dem Ministerium für Inneres und Sport,

    2. b)

      des Präsidiums der Direktorin oder dem Direktor der Polizeiakademie Niedersachsen und

    3. c)

      des Senats der Konferenz der Polizeiakademie Niedersachsen

    obliegen,

  2. 2.

    § 2 Abs. 1 Satz 2 NHLeistBVO keine Anwendung findet und

  3. 3.

    die Unterrichtung nach § 2 Abs. 2 NHLeistBVO auf die gewährten Leistungsbezüge nach § 5 NHLeistBVO zu erstrecken ist und gegenüber dem Ministerium für Inneres und Sport zu erfolgen hat.