§ 1 LeistBVO-PA
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen (LeistBVO-PA)
- Amtliche Abkürzung
- LeistBVO-PA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Für das Verfahren zur Gewährung, die Bemessung und die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes für beamtete Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt die Hochschul-Leistungsbezügeverordnung (NHLeistBVO) mit der Maßgabe entsprechend, dass
- 1.
die Aufgaben
- a)
des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur dem Ministerium für Inneres und Sport,
- b)
des Präsidiums der Direktorin oder dem Direktor der Polizeiakademie Niedersachsen und
- c)
des Senats der Konferenz der Polizeiakademie Niedersachsen
obliegen,
- 2.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 NHLeistBVO keine Anwendung findet und
- 3.
die Unterrichtung nach § 2 Abs. 2 NHLeistBVO auf die gewährten Leistungsbezüge nach § 5 NHLeistBVO zu erstrecken ist und gegenüber dem Ministerium für Inneres und Sport zu erfolgen hat.