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§ 27 APVO-TD - Mündliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die mündliche Prüfung gliedert sich in sechs Prüfungsabschnitte von etwa gleicher Dauer und einen Vortrag von fünf bis zehn Minuten Dauer; auf jedes Prüfungsgebiet entfällt ein Prüfungsabschnitt. 2Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Prüflingen stattfinden und dauert bei drei Prüflingen etwa 390 Minuten; bei weniger Prüflingen wird die Dauer angemessen verkürzt. 3Die Prüfungskommission, im Fall des § 22 Abs. 4 Satz 4 der beteiligte Teil der Prüfungskommission, kann die Prüfungszeit um bis zu 15 Minuten je Prüfungsabschnitt verlängern, wenn dies zur Beurteilung des Leistungsstandes eines Prüflings erforderlich ist.

(2) 1Für den Vortrag nach Absatz 1 Satz 1 wählt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Thema aus. 2Die Vorbereitungszeit für den Prüfling beträgt 20 Minuten.

(3) 1Die Prüfungskommission, im Fall des § 22 Abs. 4 Satz 4 der beteiligte Teil der Prüfungskommission, bewertet die Leistungen in jedem Prüfungsabschnitt und den Vortrag. 2Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Leistungen in den Prüfungsabschnitten (Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung).

(4) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die Prüfungsbehörde kann im dienstlichen Interesse Ausnahmen zulassen.