§ 30 APVO-TD - Wiederholung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-TD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Prüfungsleistungen, die mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden sind, werden auf Antrag des Prüflings auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.
(2) 1Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung. 2Für Referendarinnen und Referendare, die für die Fachbereiche Architektur, Geodäsie und Geoinformation, Maschinen- und Elektrotechnik, Stadtbauwesen oder Städtebau ausgebildet werden, entscheidet die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der leitenden Ausbildungsstelle.