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§ 5 GAE-UStVO - Meldung der Gewerbesteuerumlage, Abschlagszahlungen, Verrechnung, Berichtigung von Fehlern

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage
Redaktionelle Abkürzung
GAE-UStVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310000400000

(1) Die von der Gemeinde abzuführende Gewerbesteuerumlage wird gegen die Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer verrechnet.

(2) Die Gemeinden melden bis zum 10. Januar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres die abzuführende Gewerbesteuerumlage sowie bis zum 10. April, 10. Juli und 10. Oktober die nach § 6 Abs. 7 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu leistenden Abschlagszahlungen sowie deren Berechnungsgrundlagen der Landesstatistikbehörde und beachten dabei deren Hinweise für die Gestaltung der Meldungen. Die kreisangehörigen Gemeinden übersenden dem Landkreis eine Durchschrift der Meldungen. Die Gemeinden in der Region Hannover übersenden dieser eine Durchschrift der Meldungen. Die Meldungen nach Satz 1 und die Übersendungen nach den Sätzen 2 und 3 sollen elektronisch erfolgen.

(3) Werden Fehler in der Berechnung der Umlage festgestellt, so sind die Rückerstattungs- oder Nachzahlungsbeträge unverzüglich der Landesstatistikbehörde unter Angabe der Berechnungsgrundlagen zu melden und spätestens zum nächsten Termin nach § 6 Abs. 7 Sätze 1 und 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes auszugleichen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.