Art. 4 DBAirbusS
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Planfeststellungsverfahren zum Zwecke der Erweiterung des Daimler-Benz Aerospace-Airbus-Werkes in Hamburg-Finkenwerder
- Redaktionelle Abkürzung
- DBAirbusS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 10100150000000
(1) Der Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (1)
(2) Die Übertragung der Befugnis endet, wenn die Planfeststellungsbeschlüsse zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im Sinne von Artikel 2 bestandskräftig geworden sind.
(3) Alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages entstehenden Kosten trägt Hamburg. Dies gilt insbesondere für den Ausgleich eines wirtschaftlichen Wertverlustes durch Einbeziehung von Flächen des Landes Niedersachsen in die Maßnahmen gemäß Artikel 1.
(4) Jeder Vertragspartei steht ein Kündigungsrecht zu, falls für das dem Vertrag zugrundeliegende Erweiterungsvorhaben nicht innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages ein Planfeststellungsverfahren beantragt worden oder nicht innerhalb von sechs Jahren ein Planfeststellungsbeschluss ergangen ist.
Hamburg, den 11. Oktober 1998
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Ortwin R u n d e
Erster Bürgermeister
Hannover, den 11. Oktober 1998
Für das Land Niedersachsen
Gerhard S c h r ö d e r
Ministerpräsident