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  • ab 13.01.1999 (aktuelle Fassung)

Art. 1 DBAirbusS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Planfeststellungsverfahren zum Zwecke der Erweiterung des Daimler-Benz Aerospace-Airbus-Werkes in Hamburg-Finkenwerder
Redaktionelle Abkürzung
DBAirbusS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100150000000

(1) Niedersachsen überträgt die Befugnis zur Durchführung von Planfeststellungsverfahren, die sich auf den in der Präambel genannten Zweck und die hierfür geeigneten Flächen im niedersächsischen Landkreis Stade (Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen) beziehen, auf Hamburg. Als solche Fläche ist zunächst die Elbinsel Hahnöfer Sand vorgesehen.

(2) Die niedersächsische Landesregierung kann erforderlichenfalls weitere Flächen im Landkreis Stade, die als geeignet im Sinne von Absatz 1 in Betracht kommen, der in diesem Vertrag auf Hamburg übertragenen Befugnis unterstellen.

(3) Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde ist die Wirtschaftsbehörde Hamburg.

(4) Soweit niedersächsische Flächen betroffen sind, erfolgt die Durchführung der Planfeststellungsverfahren im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg. Die Bezirksregierung Lüneburg erhält jeweils unverzüglich Zweitschriften der Akten und Unterlagen. Der Planfeststellungsbeschluss ergeht diesbezüglich im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg. Die Erklärung über das Einvernehmen wird binnen einer Woche nach Zugang des Entwurfs des Planfeststellungsbeschlusses abgegeben. Das Einvernehmen kann nur aus Rechtsgründen versagt werden.

(5) Anhörungsverfahren sind unter Berücksichtigung der Belange der niedersächsischen Betroffenen durchzuführen. Erörterungstermine sind ortsnah anzusetzen.