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  • ab 13.01.1999 (aktuelle Fassung)

Art. 4 DBAirbusS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Planfeststellungsverfahren zum Zwecke der Erweiterung des Daimler-Benz Aerospace-Airbus-Werkes in Hamburg-Finkenwerder
Redaktionelle Abkürzung
DBAirbusS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100150000000

(1) Der Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (1)

(2) Die Übertragung der Befugnis endet, wenn die Planfeststellungsbeschlüsse zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im Sinne von Artikel 2 bestandskräftig geworden sind.

(3) Alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages entstehenden Kosten trägt Hamburg. Dies gilt insbesondere für den Ausgleich eines wirtschaftlichen Wertverlustes durch Einbeziehung von Flächen des Landes Niedersachsen in die Maßnahmen gemäß Artikel 1.

(4) Jeder Vertragspartei steht ein Kündigungsrecht zu, falls für das dem Vertrag zugrundeliegende Erweiterungsvorhaben nicht innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages ein Planfeststellungsverfahren beantragt worden oder nicht innerhalb von sechs Jahren ein Planfeststellungsbeschluss ergangen ist.

Hamburg, den 11. Oktober 1998

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Ortwin  R u n d e
Erster Bürgermeister

Hannover, den 11. Oktober 1998

Für das Land Niedersachsen

Gerhard  S c h r ö d e r
Ministerpräsident

(1) Red. Anm.:

In Kraft getreten am 13. Januar 1999 (Bek. vom 25. Januar 1999, Nds. GVBl. S. 42).