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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 23 Nds. AG SGB IX/XII - Erstattungen nach den §§ 46a und 136a SGB XII

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB IX/XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie jeweils für ihr gesamtes Gebiet die für den Abruf der Erstattungen nach § 46a Abs. 3 SGB XII und die Nachweise nach § 46a Abs. 4 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 5 SGB XII erforderlichen Daten und Nachweise. 2Das Fachministerium kann durch Verordnung die Übermittlung von weiteren Daten und Nachweisen regeln, die für die Durchführung von Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs einschließlich der Geltendmachung der Erstattungen durch den Bund nach § 46a SGB XII erforderlich sind.

(2) 1Von den Erstattungen durch den Bund nach § 46a SGB XII verteilt das Land auf jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe einen Betrag in Höhe der diesem für die Aufgabenwahrnehmung in sachlicher Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs entstandenen Nettoausgaben im Sinne des § 46a Abs. 2 SGB XII. 2Die Beträge nach Satz 1 werden bis zum 28. Februar, 31. Mai, 31. August und 30. November eines jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Kalendervierteljahr an die örtlichen Träger der Sozialhilfe ausgezahlt. 3Dafür weisen die örtlichen Träger der Sozialhilfe dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Abs. 2 Satz 1 SGB XII sowie die auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen im Sinne des § 46a Abs. 2 Satz 2 SGB XII nach, und zwar

  1. 1.

    bis zum 10. April für das erste Kalendervierteljahr des Jahres,

  2. 2.

    bis zum 10. Juli für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres,

  3. 3.

    bis zum 10. Oktober für das dritte Kalendervierteljahr des Jahres und

  4. 4.

    bis zum 20. Januar für das vierte Kalendervierteljahr des vorangegangenen Jahres.

4Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Auszahlung an Leistungsberechtigte bereits im laufenden Haushaltsjahr erbracht, so sind insoweit die Bruttoausgaben und Einnahmen in die Nachweise für das erste Kalendervierteljahr des Folgejahres einzubeziehen. 5Bruttoausgaben und Einnahmen können auch in späteren Kalendervierteljahren noch nachgewiesen werden. 6Sind die Bruttoausgaben und die Einnahmen in einem Kalendervierteljahr kassenwirksam geworden, für das bereits ein Jahresnachweis nach § 46a Abs. 5 Satz 1 SGB XII vorliegt, so sind die Bruttoausgaben und Einnahmen vom örtlichen Träger in die Nachweise für das jeweilige zweite Kalendervierteljahr eines der vier darauffolgenden Jahre einzubeziehen. 7Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Abs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes. 8Werden bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs Mittel in einer nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechenden Art und Weise verausgabt und erlangt der örtliche Träger der Sozialhilfe hierfür eine Ausgabenerstattung nach den Sätzen 1 und 2, so kann das Land die Herausgabe dieser Mittel verlangen, soweit der Bund eine Rückerstattung vom Land fordert. 9Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den örtlichen Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt.

(3) 1Zum Abruf der Bundeserstattung nach § 136a SGB XII teilen die örtlichen Träger der Sozialhilfe dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie jeweils für ihr gesamtes Gebiet für jedes Kalenderjahr jeweils die Zahl der Leistungsberechtigten nach § 136a Abs. 1 SGB XII je Kalendermonat mit, die in einem Kalendermonat des Meldezeitraums für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag nach § 27b Abs. 2 SGB XII erhalten haben. 2Die Mitteilung der Zahl der Leistungsberechtigten nach Satz 1 erfolgt jeweils getrennt nach der sachlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe. 3Die Mitteilungen nach Satz 1 erfolgen für die Kalenderjahre 2020 bis 2025 jeweils bis zum 19. Mai des folgenden Kalenderjahres. 4Soweit die Mitteilungen der örtlichen Träger grob fahrlässig nicht den Erfordernissen des Satzes 1 entsprechen oder grob fahrlässig nicht fristgerecht innerhalb der in Satz 3 genannten Meldezeiträume erfolgt sind, hat der örtliche Träger dem Land die hierdurch entstehenden Einnahmeausfälle zu ersetzen.