§ 27 Nds. AG SGB IX/XII - Ausgleich der Aufwendungen nach § 108 SGB XII für das Jahr 2019
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB IX/XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 30. Oktober 2020 die Höhe der Aufwendungen für Kostenerstattungen nach § 108 SGB XII mit, die vor dem 31. Dezember 2019 kassenwirksam geworden sind. 2Der Erstattungsbetrag wird bis zum 18. Dezember 2020 vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe gezahlt.