§ 14 NStGHG - Recht der Akteneinsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
- Amtliche Abkürzung
- NStGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11130020000000
(1) Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.
(2) Über die Akteneinsicht entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende. Gegen die Entscheidung kann der Staatsgerichtshof angerufen werden. Er entscheidet durch Beschluss.