Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 2 ZustVO-NDiszG-MF - Disziplinarbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Finanzministeriums (ZustVO-NDiszG-MF)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MF
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Das Finanzministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Disziplinarbehörde sind:

  1. 1.

    das Landesamt für Bezüge und Versorgung für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde,

  2. 2.

    das Landesamt für Bau und Liegenschaften für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde und der örtlichen Dienststellen des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen,

  3. 3.

    das Landesamt für Steuern Niedersachsen für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde und der Steuerakademie Niedersachsen sowie für die Leiterinnen und Leiter der Finanzämter und

  4. 4.

    die Finanzämter für ihre sonstigen Beamtinnen und Beamten.

2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter der dort genannten Behörden.