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  • ab 03.08.2006 (aktuelle Fassung)

§ 86 NKWO - Hilfskräfte und Hilfsmittel

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

1Den Wahlausschüssen und den Wahlvorständen sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. 2Für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlausschüsse sorgen die Wahlleitungen, für die Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlvorstände die Gemeinden, in Samtgemeinden die Samtgemeinden.