§ 15 NLVO-Bildung - Übergangsbestimmungen für den Aufstieg
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO-Bildung
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. April 2009 zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 8, 9 oder 11 der Besonderen Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 42), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2004 (Nds. GVBl. S. 254), zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den bisher geltenden Vorschriften. 2Das erfolgreiche Durchlaufen eines Aufstiegsverfahrens gilt als Qualifizierung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NLVO.
(2) Beamtinnen und Beamten, die ein Aufstiegsverfahren nach § 8 der Besonderen Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung erfolgreich durchlaufen haben, kann das Amt einer Studienrätin oder eines Studienrates übertragen werden, ohne dass die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn durchlaufen sind.
(3) Beamtinnen und Beamten, die ein Aufstiegsverfahren nach § 9 der Besonderen Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung erfolgreich durchlaufen haben, kann das Amt einer Regierungsschuldirektorin oder eines Regierungsschuldirektors übertragen werden, ohne dass die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn durchlaufen sind.