§ 33b NAbgG - Veröffentlichung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
Der Präsident veröffentlicht jährlich die nach § 33a Abs. 5 geprüften Rechnungen der Fraktionen als Drucksache.