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§ 33b AbgG - Veröffentlichung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

Der Präsident veröffentlicht jährlich die nach § 33a Abs. 5 geprüften Rechnungen der Fraktionen als Drucksache.