§ 33b AbgG - Veröffentlichung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
Der Präsident veröffentlicht jährlich die nach § 33a Abs. 5 geprüften Rechnungen der Fraktionen als Drucksache.