§ 17 KiStRG - Ermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
- Amtliche Abkürzung
- KiStRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62100010000000
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes, zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
- 1.über die Erhebung von Kirchensteuern in den Fällen, in denen die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Lohn oder Kapitalertrag erhoben wird,
- 2.über den Zeitpunkt, von dem an der Arbeitgeber den Kirchensteuerabzug und den Abzug der Steuern der Weltanschauungsgemeinschaften vom Arbeitslohn vorzunehmen und einzustellen hat,
- 3.über die Angaben, die der Arbeitgeber bei der Abführung der abgezogenen Kirchensteuer und Steuern der Weltanschauungsgemeinschaften an das Finanzamt zu machen hat,
- 4.über die Berechnung der Kirchensteuer in den Fällen des § 7, wenn die Kirchensteuerpflicht im Laufe des Veranlagungszeitraums beginnt oder endet,
- 5.über die Bekanntmachung der Steuerordnungen und der Beschlüsse der Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbände und Weltanschauungsgemeinschaften, die Ortskirchensteuer und örtliche Steuern der Weltanschauungsgemeinschaften betreffen,
Rechtsverordnungen zu erlassen. Die Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 1 schließt Bestimmungen über die Übermittlung der für den Steuerabzug erforderlichen Angaben an Arbeitgeber und andere zum Kirchensteuerabzug Verpflichtete ein.