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§ 17 KiStRG - Ermächtigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Amtliche Abkürzung
KiStRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100010000000

Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes, zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens

  1. 1.
    über die Erhebung von Kirchensteuern in den Fällen, in denen die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Lohn oder Kapitalertrag erhoben wird,
  2. 2.
    über den Zeitpunkt, von dem an der Arbeitgeber den Kirchensteuerabzug und den Abzug der Steuern der Weltanschauungsgemeinschaften vom Arbeitslohn vorzunehmen und einzustellen hat,
  3. 3.
    über die Angaben, die der Arbeitgeber bei der Abführung der abgezogenen Kirchensteuer und Steuern der Weltanschauungsgemeinschaften an das Finanzamt zu machen hat,
  4. 4.
    über die Berechnung der Kirchensteuer in den Fällen des § 7, wenn die Kirchensteuerpflicht im Laufe des Veranlagungszeitraums beginnt oder endet,
  5. 5.
    über die Bekanntmachung der Steuerordnungen und der Beschlüsse der Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbände und Weltanschauungsgemeinschaften, die Ortskirchensteuer und örtliche Steuern der Weltanschauungsgemeinschaften betreffen,

Rechtsverordnungen zu erlassen. Die Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 1 schließt Bestimmungen über die Übermittlung der für den Steuerabzug erforderlichen Angaben an Arbeitgeber und andere zum Kirchensteuerabzug Verpflichtete ein.