§ 23 NFördAVO - Explorationsbohrungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NFördAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 75100
(1) 1Beteiligt sich der Abgabepflichtige in dem Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 an einer oder mehreren wirtschaftlich nicht fündigen Aufschluss- oder Teilfeldsuchbohrungen für den Bodenschatz Erdgas, deren Bohrbeginn nach dem 1. Januar 2011 liegt, so verringert sich je Bohrung die Förderabgabe auf Naturgas im Erhebungszeitraum, in dem die Nichtfündigkeit festgestellt wird, um 800 Euro für jeden Bohrmeter über 2.500 m unter Geländeoberkante, anteilig bezogen auf seine Beteiligung an den Bohrkosten. 2Die Förderabgabe kann in der Summe aller an einer Bohrung Beteiligter maximal um 2.000.000 Euro je Bohransatzpunkt verringert werden.
(2) Wird die Förderung aus einer ursprünglich als wirtschaftlich nicht fündig eingestuften Bohrung aufgenommen, so ist der nach Absatz 1 gewährte Betrag im Rahmen der nächsten Förderabgabeerklärung zu erstatten.