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  • ab 01.12.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 DaZ/DaB-RdErl - Hintergrund und Zielsetzung

Bibliographie

Titel
Schulische Förderung von Deutsch als Zweit- und Bildungssprache (DaZ/DaB)
Redaktionelle Abkürzung
DaZ/DaB-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Der Bildungserfolg aller Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen soll verbessert werden und somit ein höchst möglicher Bildungsabschluss entsprechend den individuellen Begabungen erreicht werden. Eine zentrale Bedeutung bei der Verbesserung der Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit kommt dabei der Beherrschung der deutschen Sprache zu.

Erste Grundlagen für den erfolgreichen Erwerb der deutschen Sprache werden bereits vor der Einschulung zu Hause und in der Kindertagesbetreuung geschaffen. Mit der gesetzlichen Verankerung der alltagsintegrierten Sprachbildung und Sprachförderung als Bildungsauftrag der Kindertagesstätten ist jede Kindertagesstätte verpflichtet, die Sprachkompetenz jedes Kindes zu beobachten, zu dokumentieren und die Kommunikation, Interaktion und die Entwicklung von Sprachkompetenz kontinuierlich und alltagsintegriert nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 14 NKiTaG zu fördern.

In den Kindertagesstätten erfolgt die Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache durch pädagogische Kräfte alltagsintegriert.

Alle Kinder, die keine Kindertagesstätte besuchen, durchlaufen eine Sprachstandsüberprüfung (Sprachstandsfeststellung) durch die zuständige Grundschule. Für Kinder ohne ausreichende Deutschkenntnisse aus dieser Gruppe wird im Jahr vor der Einschulung von der zuständigen Grundschule eine besondere Sprachfördermaßnahme organisiert. Näheres dazu wird in dem Bezugserlass zu a geregelt. Die Teilnahme an dieser vorschulischen Sprachförderung ist für Kinder ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die keine Kindertagesstätte besuchen, nach § 64 Abs. 3 des NSchG verpflichtend.

Mit dem Schulbesuch wächst der sprachliche Anspruch. An die Stelle der mündlichen Alltagssprache tritt in fachlichen Zusammenhängen zunehmend die eher schriftsprachlich geprägte Bildungssprache. Sie bildet die Grundlage für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht und für schulische, berufliche und gesellschaftliche Teilhabe.

Die Schule fördert deshalb gezielt den Erwerb der deutschen Bildungssprache. Art und Umfang der Förderung hängen vom individuellen Bedarf ab.

Nicht ausreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache und ihre Folgen sind kein Kriterium für die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 des RdErl. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 695)