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Bescheinigung der Abgabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum Zwecke der Strukturverbesserung
(Zweckdienlichkeitsbescheinigung)

Bibliographie

Titel
Bescheinigung der Abgabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum Zwecke der Strukturverbesserung (Zweckdienlichkeitsbescheinigung)
Redaktionelle Abkürzung
ZweckdienB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000017

RdErl. d. ML v. 27. 6.1985 - 305-05112-1/85 -

Vom 27. Juni 1985 (Nds. MBl. S. 594)

Geändert durch RdErl. vom 12. Juni 1998 (Nds. MBl. S. 995)

- GültL 62/509 -

- VORIS 78340 00 00 00 017 -

- Im Einvernehmen mit dem MF -

Nach § 14a des Einkommensteuergesetzes 1997 (EStG 1997) i. d. F. vom 16.4.1997 (BGBl. I S. 821) zuletzt geändert durch Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom 25.3.1998 (BGBl. I S. 590), können unter bestimmten Voraussetzungen Steuervergünstigungen gewährt werden, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im ganzen veräußert wird; Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden brauchen nicht mitveräußert zu werden. Als steuerbegünstigte Veräußerung gilt nach § 14a Abs. 3 Nr. 2 EStG 1997 auch die Aufgabe des Betriebes, wenn der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zwecke der Strukturverbesserung abgegeben hat und dies durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist.