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Bescheinigung der Abgabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum Zwecke der Strukturverbesserung
(Zweckdienlichkeitsbescheinigung)

Bibliographie

Titel
Bescheinigung der Abgabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum Zwecke der Strukturverbesserung (Zweckdienlichkeitsbescheinigung)
Redaktionelle Abkürzung
ZweckdienB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000017

RdErl. d. ML v. 27. 6.1985 - 305-05112-1/85 -

Vom 27. Juni 1985 (Nds. MBl. S. 594)

- GültL 62/509 -

- VORIS 78340 00 00 00 017 -

- Im Einvernehmen mit dem MF -

Nach § 14a des Einkommensteuergesetzes 1985 (EStG 1985) i.d.F. vom 12.6.1985 (BGBl. I S. 977) können unter bestimmten Voraussetzungen Steuervergünstigungen gewährt werden, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im ganzen veräußert wird; Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden brauchen nicht mitveräußert zu werden. Als steuerbegünstigte Veräußerung gilt nach § 14a Abs. 3 Nr. 2 EStG 1985 auch die Aufgabe des Betriebes, wenn der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zwecke der Strukturverbesserung abgegeben hat und dies durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist.