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  • ab 30.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 RL EA PflSchErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie (RL Erschwernisausgleich Pflanzenschutz)
Redaktionelle Abkürzung
RL EA PflSchErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78410

3.1 Der Erschwernisausgleich wird der Person oder dem Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens, gewährt, die oder das die beantragten Flächen im Verpflichtungszeitraum bewirtschaftet. Die bewirtschaftende Person oder das bewirtschaftende Unternehmen müssen entweder als Grundeigentümerin oder Grundeigentümer oder aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung berechtigt sein, die beantragte Fläche landwirtschaftlich zu nutzen.

3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Unternehmen, bei denen es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 33 Nr. 63 Mitteilung der Kommission zur Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten vom 21.12.2022 (2022/C 485/01) (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1) handelt, oder

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben oder

  • Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Handelt es sich bei dem Antragsteller oder der Antragstellerin um eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 c ZPO oder § 284 AO treffen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 52)