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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 4 Walsrode/BomlitzVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vereinigung der Stadt Walsrode und der Gemeinde Bomlitz, Landkreis Heidekreis
Redaktionelle Abkürzung
Walsrode/BomlitzVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Mit dem Tag des Amtsantritts der oder des in der Wahl nach § 5 Abs. 1 gewählten Bürgermeisterin oder Bürgermeisters scheidet die bisherige Bürgermeisterin der Stadt Walsrode aus dem Amt aus. 2Wird die bisherige Bürgermeisterin in der nach § 5 Abs. 1 durchzuführenden Wahl erneut als Bürgermeisterin gewählt, so gilt ihr bisheriges Beamtenverhältnis auch in versorgungsrechtlicher Hinsicht als nicht unterbrochen.

(2) Die laufende Wahlperiode des Rates der Stadt Walsrode endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019.