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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 2 Walsrode/BomlitzVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vereinigung der Stadt Walsrode und der Gemeinde Bomlitz, Landkreis Heidekreis
Redaktionelle Abkürzung
Walsrode/BomlitzVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Stadt Walsrode ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Bomlitz.

(2) 1Soweit die bisherige Gemeinde Bomlitz und die Stadt Walsrode in einem Gebietsänderungsvertrag nichts anderes bestimmen, gilt in dem eingegliederten Gebiet das Ortsrecht der bisherigen Gemeinde Bomlitz mit Ausnahme der Hauptsatzung fort, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2022. 2Nach Ablauf dieser Frist tritt in dem eingegliederten Gebiet das Recht der Stadt Walsrode in Kraft. 3Die Hauptsatzung der Stadt Walsrode gilt bereits ab dem Zeitpunkt der Vereinigung auch auf dem Gebiet der bisherigen Gemeinde Bomlitz. 4Unberührt bleibt das Recht der Stadt Walsrode, das nach Satz 1 fortgeltende Ortsrecht zu ändern oder aufzuheben.

(3) Ortsrecht, das nur für räumlich begrenzte Teilgebiete der bisherigen Gemeinde Bomlitz gilt, sowie Benutzungssatzungen der bisherigen Gemeinde Bomlitz für öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 30 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes gelten fort, bis sie aufgehoben oder geändert werden.