§ 16 AG KJHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)
- Amtliche Abkürzung
- AG KJHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130040000000
(1) Die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Übrigen die Landkreise, überwachen die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung vom 12. Juli 1985 (Bundesgesetzbl. I S. 1502) und des Jugendschutzgesetzes vom 25. Februar 1985 (Bundesgesetzbl. I S. 425), geändert durch Artikel 21 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 1221), in ihren jeweils geltenden Fassungen. Die Bediensteten dieser Stellen sind befugt, die Räume der in Absatz 3 bezeichneten Betriebe während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Ist eine Prüfung von Schriften oder Gegenständen, die ihnen nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften gleichstehen, in den Räumen des Betriebes nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, so sind die Inhaberin oder der Inhaber und die in den Räumen des Betriebes beschäftigten Personen verpflichtet, den Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen diese Gegenstände zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebes auszuhändigen. Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. Die Gegenstände sollen spätestens nach fünf Tagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist.
(3) Der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen Betriebe, die geschäftsmäßig die in § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften genannten Gegenstände
- 1.verbreiten,
- 2.öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich machen oder
- 3.anbieten, ankündigen oder anpreisen.