§ 7 NNVG - Finanzierung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
Amtliche Abkürzung
NNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000020000000

(1) Von den Finanzmitteln, die das Land nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes erhält, werden den Aufgabenträgern des Schienenpersonennahverkehrs (§ 4 Abs. 1) zugewiesen

  1. 1.

    12,27771 vom Hundert der Region Hannover,

  2. 2.

    8,83489 vom Hundert dem Zweckverband 'Großraum Braunschweig' und

  3. 3.

    42,90082 vom Hundert dem Land,

soweit der Aufgabenträger jeweils einen entsprechenden Bedarf für die Finanzierung von Leistungen im Schienenpersonennahverkehr hat. Dem Bedarf nach Satz 1 sind die Finanzmittel hinzuzurechnen, die im Vergleich zum Fahrplan 2007 infolge einer Verringerung des Bedienungsangebots, infolge von Rationalisierungsmaßnahmen oder infolge von Wettbewerbsmaßnahmen frei werden; diese Mittel sind vom Aufgabenträger nach Satz 1 im Rahmen der Zweckbestimmung des § 5 des Regionalisierungsgesetzes zu verwenden. Zusätzlich erhält die Region Hannover bis zu 0,37968 vom Hundert der Finanzmittel, die das Land nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes erhält, zur Abdeckung von Betriebskostendefiziten für die Bestellung von Betriebsleistungen im Schienenpersonennahverkehr, die das nach dem Fahrplan 2007 bestehende Angebot ergänzen. Werden die Finanzmittel nach Satz 3 nicht vollständig benötigt, so wird der verbleibende Teil zur Finanzierung von Verkehrsleistungen in strukturschwachen ländlichen Räumen und zur Förderung von Verkehrsprojekten zu gleichen Teilen dem Zweckverband 'Großraum Braunschweig' und dem Land zugewiesen.

(2) Auf die Finanzmittel, die nach Absatz 1 auf die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 entfallen, werden angerechnet:

  1. 1.

    Zahlungen des Landes nach dem nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), Zahlungen für Leistungen nichtbundeseigener Eisenbahnen jedoch nur, soweit diese Schienenpersonennahverkehrsleistungen der Deutschen Bahn AG ersetzen,

  2. 2.

    Zahlungen des Landes nach

    1. a)

      § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und

    2. b)

      § 145 Abs. 3 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs,

    zu denen das Land dadurch verpflichtet wird, dass Schienenpersonennahverkehrsleistungen der Deutschen Bahn AG durch Nahverkehrsleistungen anderer Verkehrsunternehmen oder anderer Art ersetzt werden.

Die Anrechnung erfolgt bei dem Aufgabenträger, in dessen Gebiet der Verkehr stattfindet, für den die Zahlungen nach Satz 1 geleistet werden.

(3) Wird vom Land als Aufgabenträger eine Verringerung des Bedienungsangebots im Schienenpersonennahverkehr gegenüber dem Fahrplan 2001/2002 veranlasst, die Leistungen betrifft, die nach den Berechnungsgrundlagen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2264) als bedarfsgerecht gelten, so weist das Land den Aufgabenträgern nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, auf deren Gebiet die Verringerung des Bedienungsangebots vorgenommen wird, die Finanzmittel zu, die für die Bestellung von Ersatzleistungen im sonstigen öffentlichen Personennahverkehr erforderlich sind; die Zuweisung ist begrenzt auf die Höhe der frei werdenden Finanzmittel. Im Übrigen stehen die Mittel dem Land zu.

(4) Die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 erhalten Finanzhilfen zur Abdeckung von Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Erstellung der Nahverkehrspläne. Die Finanzhilfe beträgt jährlich 1 Euro je Einwohner, jedoch mindestens 100.000 Euro.

(5) Von den Finanzmitteln, die das Land nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes erhält, werden zugewiesen

  1. 1.

    1,07681 vom Hundert der Region Hannover,

  2. 2.

    1,29607 vom Hundert dem Zweckverband 'Großraum Braunschweig',

  3. 3.

    6,74456 vom Hundert dem Land und

  4. 4.

    3,34497 vom Hundert den Aufgabenträgern nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, wobei die Verteilung jeweils zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen und zu einem Drittel nach den Flächenanteilen erfolgt.

Über die Verwendung der übrigen Finanzmittel nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes entscheidet das Land.

(6) Als Einwohnerzahl gilt das von der Landesstatistikbehörde aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) und deren Fortschreibung für den Stichtag 30. Juni des Vorjahres ermittelte Ergebnis, jedoch in Jahren, in denen eine Volkszählung stattgefunden hat, der Tag der Volkszählung. Die Flächenanteile werden nach den von der Landesstatistikbehörde zum Stichtag 31. Dezember des vorvergangenen Jahres mitgeteilten Flächen berechnet.

(7) Die nach Absatz 5 Satz 1 verteilten Mittel sind zu verwenden

  1. 1.

    für Investitionen in die Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Neu- und Ausbaus von Bushaltestellen,

  2. 2.

    zur Förderung der Zusammenarbeit der Aufgabenträger,

  3. 3.

    zur Förderung von Tarif- und Verkehrsgemeinschaften sowie Verkehrsverbünden einschließlich des Ausgleichs verbundbedingter Mehrkosten,

  4. 4.

    zur Abdeckung von Betriebskostendefiziten im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr,

  5. 5.

    zur Abdeckung von Betriebskostendefiziten im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr, soweit der Aufgabenträger ergänzende Betriebsleistungen nach dem 1. Januar 2005 vertraglich vereinbart oder auferlegt hat,

  6. 6.

    zur Förderung der Vermarktung und zur Verbesserung der Fahrgastinformation und

  7. 7.

    zur Durchführung von Verkehrserhebungen.

(8) Das Land gewährt nach Maßgabe von Richtlinien des Fachministeriums auf der Grundlage der Nahverkehrspläne

  1. 1.

    Zuwendungen für Investitionen aus den Mitteln nach § 3 Abs. 1 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) und

  2. 2.

    Zuwendungen, insbesondere zur Investitionsförderung, aus den Finanzmitteln, die das Land nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes erhält, soweit diese nicht nach Absatz 1, 4 oder 5 Satz 1 verteilt werden.

(9) Die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 haben dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Finanzmittel nachzuweisen. Dies gilt nicht für die Leistungen nach Absatz 4.