§ 7 NNVG - Finanzierung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
Amtliche Abkürzung
NNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000020000000

(1) Die Mittel gemäß § 8 Abs. 1 des Regionalisierungsgesetzes werden auf die Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs verteilt. Der Anteil jedes Aufgabenträgers wird zunächst an Hand des auf seinen Zuständigkeitsbereich entfallenden Anteils an den Kostendeckungsfehlbeträgen aus gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Schienenpersonennahverkehr ermittelt, die sich für Niedersachsen aus den Betriebsleistungen der Deutschen Bundesbahn nach dem Fahrplan 1993/94 ergeben. Die Anteile an den Kostendeckungsfehlbeträgen nach Satz 2 sind für die folgenden Fahrplanzeiträume auf der Grundlage von betriebswirtschaftlichen Berechnungen, die für die im Fahrplan 1993/94 berücksichtigten Linien durchgeführt werden, fortzuschreiben; das Nähere hierzu regelt das für den öffentlichen Personennahverkehr zuständige Ministerium durch Verordnung. Zahlungen einer kommunalen Körperschaft an die Deutsche Bundesbahn für Betriebsleistungen im Fahrplan 1993/94 mindern den entsprechenden Kostendeckungsfehlbetrag nach Satz 2.

(2) Auf die Mittel, die nach Absatz 1 auf die kommunalen Aufgabenträger entfallen, werden angerechnet:

  1. 1.

    Zahlungen des Landes nach § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März l951 (BGBl. I S. 225,438),zuletzt geändert durch Artikel 8 § 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), Zahlungen für Leistungen nichtbundeseigener Eisenbahnen jedoch für, soweit diese Schienenpersonennahverkehrsleistungen der Deutschen Bahn AG ersetzen,

  2. 2.

    Zahlungen des Landes nach

    1. a)

      § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 116 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), und

    2. b)

      § 59 Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 73 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325),

zu denen das Land erstmals nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dadurch verpflichtet wird, dass Schienenpersonennahverkehrsleistungen der Deutschen Bahn AG durch Nahverkehrsleistungen anderer Verkehrsunternehmen oder anderer Art ersetzt werden.

Die Anrechnung erfolgt bei dem Aufgabenträger, in dessen Gebiet der Verkehr stattfindet, für den die Zahlungen nach Satz 1 geleistet werden.

(3) Die Landesregierung prüft und berichtet dem Landtag, ob sich die Anpassung des den kommunalen Aufgabenträgern nach Absatz 1 zustehenden Betrages mit Wirkung zum 1. Januar 2002 empfiehlt.

(4) Die Mittel nach Absatz 1 sind für den öffentlichen Personennahverkehr zu verwenden. Werden im Schienenpersonennahverkehr, soweit dafür ein kommunaler Aufgabenträger zuständig ist,

  1. 1.
    durch eine Verringerung des Bedienungsangebots oder
  2. 2.
    durch Rationalisierungsmaßnahmen

Mittel im Sinne des Absatzes 1 Sätze 1 bis 3 frei, so dürfen diese Mittel vom zuständigen Aufgabenträger auch in anderer Weise für den öffentlichen Personennahverkehr verwendet werden. Wird die Verringerung des Bedienungsangebots vom Land als Aufgabenträger veranlasst, so stehen die dadurch frei werdenden Mittel den kommunalen Aufgabenträgern nach § 4 Abs. 1 zu, auf deren Gebiet die Verringerung des Bedienungsangebots erfolgt; für die Verwendung dieser Mittel gilt Satz 2 entsprechend.

(5) Das Land gewährt auf der Grundlage der Nahverkehrspläne

  1. 1.
    Zuwendungen für Investitionen aus den Investitionshilfen des Bundes nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 107 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), und
  2. 2.
    Zuwendungen, insbesondere zur Investitionsförderung, aus den dem Land nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes zufließenden Mitteln.

(6) Die kommunalen Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 und 2 erhalten Finanzhilfen zur Abdeckung ihrer Verwaltungskosten. Die Finanzhilfe beträgt jährlich 2 Deutsche Mark je Einwohner, jedoch mindestens 200.000 Deutsche Mark. Maßgebend ist die von der Landesstatistikbehörde für den 30. Juni des jeweils vorangegangenen Jahres festgestellte Einwohnerzahl.

(7) Ab dem Jahre 2000 wird ein Viertel der Mittel gemäß § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes den Aufgabenträgern, die für den Schienenpersonennahverkehr zuständig sind, zugewiesen. Der Anteil des kommunalen Aufgabenträgers an diesem Betrag bemisst sich zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Einwohnerzahl und zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Fläche des Landes; soweit eine Übertragung nach § 4 Abs. 2 nicht erfolgt ist, entscheidet das Land über die Verwendung dieser Mittel im öffentlichen Personennahverkehr. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Die Mittel nach Absatz 7 Satz 1 sind zu verwenden

  1. 1.
    zur Förderung der Zusammenarbeit der Aufgabenträger,
  2. 2.
    zur Förderung von Tarif- und Verkehrsgemeinschaften sowie Verkehrsverbünden,
  3. 3.
    für Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr,
  4. 4.
    zur Abdeckung von Betriebskostendefiziten im öffentlichen Personennahverkehr.

(9) Die kommunalen Aufgabenträger haben dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen. Dies gilt nicht für die Leistungen nach Absatz 6.