§ 7 NNVG - Finanzierung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
Amtliche Abkürzung
NNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000020000000

(1) Die Finanzmittel, die das Land nach § 8 Abs. 1 des Regionalisierungsgesetzes erhält, werden vom Land auf die Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs nach Maßgabe einer Verordnung des Fachministeriums verteilt. Berechnungsgrößen der Verordnung sind das Grundangebot nach § 3 Abs. 1, soweit es tatsächlich bereitgestellt wird, und die für die Bestellung dieser Verkehrsleistungen zu zahlenden Kilometerentgelte. Für Finanzmittel, die nicht anhand der Berechnungsgrößen des Satzes 2 verteilt werden, ist in der Verordnung eine Verteilung auf der Grundlage der über die Verkehrsleistungen nach Satz 2 hinausgehenden Verkehre zum Zweck der Stärkung der Nachfrage nach Verkehrsleistungen in strukturschwachen ländlichen Räumen und zur Förderung spezifischer Verkehrsprojekte vorzusehen. In der Verordnung dürfen finanzielle Vorteile, die der Aufgabenträger infolge von Steigerungen der Fahrgastzahlen oder infolge von Wettbewerb unter den Eisenbahnverkehrsunternehmen erzielt, nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden.

(2) Auf die Finanzmittel, die nach Absatz 1 auf die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 entfallen, werden angerechnet:

  1. 1.

    Zahlungen des Landes nach dem nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), Zahlungen für Leistungen nichtbundeseigener Eisenbahnen jedoch nur, soweit diese Schienenpersonennahverkehrsleistungen der Deutschen Bahn AG ersetzen,

  2. 2.

    Zahlungen des Landes nach

    1. a)

      § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und

    2. b)

      § 145 Abs. 3 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs,

    zu denen das Land dadurch verpflichtet wird, dass Schienenpersonennahverkehrsleistungen der Deutschen Bahn AG durch Nahverkehrsleistungen anderer Verkehrsunternehmen oder anderer Art ersetzt werden.

Die Anrechnung erfolgt bei dem Aufgabenträger, in dessen Gebiet der Verkehr stattfindet, für den die Zahlungen nach Satz 1 geleistet werden.

(3) Die nach Absatz 1 verteilten Finanzmittel sind für den öffentlichen Personennahverkehr zu verwenden. Werden im Schienenpersonennahverkehr, für den ein Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 zuständig ist, Mittel infolge

  1. 1.
    einer Verringerung des Bedienungsangebots,
  2. 2.
    von Rationalisierungsmaßnahmen oder
  3. 3.
    von Wettbewerbsmaßnahmen

frei, so dürfen sie vom Aufgabenträger anderweitig für den öffentlichen Personennahverkehr verwendet werden. Wird die Verringerung des Bedienungsangebots vom Land als Aufgabenträger veranlasst, so stehen die dadurch frei werdenden Finanzmittel zur Hälfte den Aufgabenträgern nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 für die Bestellung von Ersatzleistungen im sonstigen öffentlichen Personennahverkehr zu, auf deren Gebiet die Verringerung des Bedienungsangebots erfolgt, und zur Hälfte dem Land als Aufgabenträger; das Land hat seinen Anteil vorrangig für die Bestellung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr zu verwenden.

(4) Die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 erhalten Finanzhilfen zur Abdeckung von Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Erstellung der Nahverkehrspläne. Die Finanzhilfe beträgt jährlich 1 Euro je Einwohner, jedoch mindestens 100.000 Euro.

(5) Von den Finanzmitteln, die das Land nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes erhält, verteilt das Land

  1. 1.
    25 vom Hundert auf die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2,
  2. 2.
    7,5 vom Hundert auf die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und
  3. 2,5 vom Hundert auf die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3

jeweils zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen und zu einem Drittel nach den Flächenanteilen. Über die Verwendung der übrigen Finanzmittel nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes entscheidet das Land.

(6) Als Einwohnerzahl gilt das von der Landesstatistikbehörde aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) und deren Fortschreibung für den Stichtag 30. Juni des Vorjahres ermittelte Ergebnis, jedoch in Jahren, in denen eine Volkszählung stattgefunden hat, der Tag der Volkszählung. Die Flächenanteile werden nach den von der Landesstatistikbehörde zum Stichtag 31. Dezember des vorvergangenen Jahres mitgeteilten Flächen berechnet.

(7) Die nach Absatz 5 Satz 1 verteilten Mittel sind zu verwenden

  1. 1.
    für Investitionen in die Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Neu- und Ausbaus von Bushaltestellen,
  2. 2.
    zur Förderung der Zusammenarbeit der Aufgabenträger,
  3. 3.
    zur Förderung von Tarif- und Verkehrsgemeinschaften sowie Verkehrsverbünden einschließlich des Ausgleichs verbundbedingter Mehrkosten,
  4. 4.
    zur Abdeckung von Betriebskostendefiziten im öffentlichen Personennahverkehr, soweit der Aufgabenträger ergänzende Betriebsleistungen vertraglich vereinbart oder auferlegt hat,
  5. 5.
    zur Förderung der Vermarktung und zur Verbesserung der Fahrgastinformation und
  6. 6.
    zur Durchführung von Verkehrserhebungen.

(8) Das Land gewährt nach Maßgabe von Richtlinien des Fachministeriums auf der Grundlage der Nahverkehrspläne

  1. 1.
    Zuwendungen für Investitionen aus den Investitionshilfen des Bundes nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und
  2. 2.
    Zuwendungen, insbesondere zur Investitionsförderung, aus den Finanzmitteln, die das Land nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes erhält, soweit diese nicht nach Absatz 5 Satz 1 verteilt werden.

(9) Die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 haben dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Finanzmittel nachzuweisen. Dies gilt nicht für die Leistungen nach Absatz 4.