Abschnitt 5 RL EA PflSchErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie (RL Erschwernisausgleich Pflanzenschutz)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL EA PflSchErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78410
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2 Bemessungsgrundlage für die Höhe des Erschwernisausgleichs ist die Größe der nach Nummer 4.1 zuwendungsfähig festgestellten produktiv genutzten Fläche, welche von dem Antragstellenden bewirtschaftet wird. Als festgestellt gilt die Größe einer Fläche nach Abschluss aller Kontrollen.
5.3 Die Höhe des Erschwernisausgleichs beträgt 382 EUR je Hektar produktiv genutzten Ackerlandes (Ackerbau) und 1 527 EUR je Hektar produktiv genutzter Dauerkulturen (Wein- und Obstbau).
5.4 Der zu gewährende Erschwernisausgleich pro Kalenderjahr muss je Begünstigter oder Begünstigtem über 150 EUR liegen (Bagatellgrenze).
5.5 Der Erschwernisausgleich wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 52)