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§ 9 NElbtBRG - Ermächtigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Die untere Naturschutzbehörde untersagt durch ergänzende Verordnung

  1. 1.
    im Gebietsteil A unter besonderer Beachtung der Prägung des Gebietsteils durch menschliche Nutzung bestimmte Handlungen, soweit dies im Hinblick auf den Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 erforderlich ist,
  2. 2.
    im Gebietsteil B bestimmte Handlungen, die den Charakter des Gebietsteils verändern oder dem Schutzzweck nach den §§ 4 und 6 zuwiderlaufen.

Der Erlass, die Aufhebung und die Änderung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Biosphärenreservatsverwaltung.

(2) § 30 Abs. 1, 2, 5, 7 Satz 1 und Abs. 8 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) gilt entsprechend.

(3) Einem Verein im Sinne des § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes ist, soweit er in seinen satzungsgemäßen Aufgaben berührt ist, bei der Vorbereitung einer Verordnung Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die bei den zuständigen Behörden vorhandenen Unterlagen zu geben, soweit diese für die Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erforderlich sind. Die §§ 60b und 60c NNatG gelten entsprechend.

(4) Um Vogelarten im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG, die im Europäischen Vogelschutzgebiet "Niedersächsische Mittelelbe" vorkommen, oder Arten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG, die auf den in der Anlage 4 dieses Gesetzes gekennzeichneten Flächen vorkommen, Lebensstätten oder Lebensmöglichkeiten zu erhalten oder zu verschaffen, kann die untere Naturschutzbehörde durch Verordnung oder Einzelanordnung für bestimmte Flächen

  1. 1.
    bestimmte Handlungen, insbesondere das Betreten, Reiten und Befahren auf einzelnen nicht öffentlichen Wegen, untersagen,
  2. 2.
    Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte zur Duldung bestimmter Schutz- und Pflegemaßnahmen verpflichten; § 29 Abs. 2 NNatG gilt entsprechend.

Die Einzelanordnung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann nach Fristablauf um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.