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  • ab 01.12.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 ZGAAAV - Berichtspflicht

Bibliographie

Titel
Zentralstelle zur Bekämpfung von Geldausgabeautomatensprengungen
Redaktionelle Abkürzung
ZGAAAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

Die Zentralstelle berichtet dem MJ jährlich zum 15. Februar auf dem Dienstweg über ihre Erfahrungen. Der Bericht soll insbesondere Angaben zur Anzahl der neu eingeleiteten und übernommenen Verfahren und deren Gegenstand, zur örtlichen Verteilung sowie zur Art der Erledigung erhalten. Die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg übersendet den Generalstaatsanwaltschaften Braunschweig und Celle je eine Abschrift des Berichts.