§ 50a NKWG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 ein Ehrenamt nicht wahrnimmt, ohne dass dafür ein wichtiger Grund (§ 13 Abs. 3) vorliegt, oder
- 2.entgegen § 33 Abs. 3 das Ergebnis einer Wählerbefragung am Wahltag über die getroffene Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
- a)
die Gemeinde, die Samtgemeinde oder der gemeindefreie Bezirk in Bezug auf die von ihr oder ihm berufenen Mitglieder des jeweiligen Wahlvorstandes,
- b)
die jeweilige Wahlleitung in Bezug auf die von ihr berufenen weiteren Mitglieder des jeweiligen Wahlausschusses sowie
- 2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 die für die betreffende Wahl zuständige Wahlleitung.