§ 1 DJubVO
Bibliographie
- Titel
- Dienstjubiläumsverordnung (DJubVO)
- Amtliche Abkürzung
- DJubVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411015900000
(1) Beamtinnen und Beamte können anlässlich ihres Dienstjubiläums bei Vollendung einer 25jährigen, 40jährigen und 50jährigen Jubiläumsdienstzeit von ihrem Dienstherrn durch eine Dank- und Glückwunschurkunde geehrt werden.
(2) Ist bei der Versetzung zu einem niedersächsischen Dienstherrn oder bei Berufung in das Beamtenverhältnis schon eine Dienstzeit nach Absatz 1 vollendet, aber nach den Vorschriften des bisherigen Dienstherrn oder nach den Tarifvereinbarungen noch keine Ehrung vorgenommen worden, so kann sie nach der Versetzung oder Ernennung erfolgen.
(3) Wird die Jubiläumsdienstzeit während einer Beurlaubung ohne Bezüge vollendet, so erfolgt die Ehrung bei Wiederaufnahme des Dienstes für die zuletzt vollendete Jubiläumsdienstzeit.