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Abschnitt 3 LKAVfRdErl - Auswahlverfahren

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen Auswahlverfahren
Redaktionelle Abkürzung
LKAVfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Unter den geeigneten und bewerbungsfähigen Bewerberinnen und Bewerbern, die sich für eine Stelle beworben haben, ist die unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) am besten geeignete Bewerberin oder der am besten geeignete Bewerber auszuwählen.

Bei Stellen, für die die dienstrechtlichen Befugnisse für die Einstellung bei der Schule liegen, entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle.

Bei Stellen, bei denen die dienstrechtlichen Befugnisse für die Einstellung bei den RLSB liegen, entscheidet die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte Dezernentin oder bestimmter Dezernent des jeweiligen RLSB im Rahmen der Durchführung der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, dass

  • die ausschließliche Durchführung des Auswahlverfahrens durch das RLSB erfolgt oder dass

  • das Auswahlverfahren durch das RLSB auf die Schulen übertragen wird. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich bei der Durchführung des Auswahlverfahrens beraten lassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 14. Oktober 2022 (SVBl. S. 682)