Abschnitt 3 LKAVfRdErl - Auswahlverfahren
Bibliographie
- Titel
- Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen Auswahlverfahren
- Redaktionelle Abkürzung
- LKAVfRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Unter den geeigneten und bewerbungsfähigen Bewerberinnen und Bewerbern, die sich für eine Stelle beworben haben, ist die unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) am besten geeignete Bewerberin oder der am besten geeignete Bewerber auszuwählen.
Bei Stellen, für die die dienstrechtlichen Befugnisse für die Einstellung bei der Schule liegen, entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle.
Bei Stellen, bei denen die dienstrechtlichen Befugnisse für die Einstellung bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde liegen, entscheidet die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte Dezernentin oder bestimmter Dezernent der Niedersächsischen Landesschulbehörde im Rahmen der Durchführung der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, dass
die ausschließliche Durchführung des Auswahlverfahrens durch die Niedersächsische Landesschulbehörde erfolgt oder dass
das Auswahlverfahren durch die Niedersächsische Landesschulbehörde auf die Schulen übertragen wird. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich bei der Durchführung des Auswahlverfahrens beraten lassen.
Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 25. August 2017 (SVBl. S. 487)