LKAVfRdErl,NI - Lehrkräfteauswahlverfahren-Runderlass

Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen
Auswahlverfahren

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen Auswahlverfahren
Redaktionelle Abkürzung
LKAVfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 25.8.2017 - 15-84002

Vom 25. August 2017 (SVBl. S. 487)

Geändert durch Runderlass vom 14. Oktober 2022 (SVBl. S. 682)

- VORIS 22410 -

Bezug: RdErl. d. MK v. 12.5.2011 (SVBl. S. 186)
- VORIS 22410 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Ausschreibung1
Bewerbung2
Auswahlverfahren3
Stellen-Bewerber-Liste4
Auswahlkommission5
Auswahlgespräche6
Auswahlentscheidung7
Bekanntgabe der Auswahlentscheidung8
Stellenbesetzung9
Schlussbestimmungen10

Abschnitt 1 LKAVfRdErl - Ausschreibung

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen Auswahlverfahren
Redaktionelle Abkürzung
LKAVfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Einstellungen von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen erfolgen auf Stellen, die das Land Niedersachsen bereitstellt.

Das Niedersächsische Kultusministerium gibt die Stellen für die einzelnen Lehrämter mit den benötigten Lehrbefähigungsfächern (Unterrichtsfach oder sonderpädagogische Fachrichtung) und ggf. zusätzlichen Anforderungen sowie die einzelnen Ausschreibungen bekannt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 14. Oktober 2022 (SVBl. S. 682)

Abschnitt 2 LKAVfRdErl - Bewerbung

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen Auswahlverfahren
Redaktionelle Abkürzung
LKAVfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die Bewerbung erfolgt über ein Online-Verfahren mit anschließender Übersendung des Bewerbungsbogens und der Bewerbungsunterlagen durch die Bewerberinnen und Bewerber an die zuständigen Dienststellen. Der Ablauf der Bewerbungsverfahren wird gesondert durch Erlasse geregelt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 14. Oktober 2022 (SVBl. S. 682)

Abschnitt 3 LKAVfRdErl - Auswahlverfahren

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen Auswahlverfahren
Redaktionelle Abkürzung
LKAVfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Unter den geeigneten und bewerbungsfähigen Bewerberinnen und Bewerbern, die sich für eine Stelle beworben haben, ist die unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) am besten geeignete Bewerberin oder der am besten geeignete Bewerber auszuwählen.

Bei Stellen, für die die dienstrechtlichen Befugnisse für die Einstellung bei der Schule liegen, entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle.

Bei Stellen, bei denen die dienstrechtlichen Befugnisse für die Einstellung bei den RLSB liegen, entscheidet die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte Dezernentin oder bestimmter Dezernent des jeweiligen RLSB im Rahmen der Durchführung der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, dass

  • die ausschließliche Durchführung des Auswahlverfahrens durch das RLSB erfolgt oder dass

  • das Auswahlverfahren durch das RLSB auf die Schulen übertragen wird. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich bei der Durchführung des Auswahlverfahrens beraten lassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 14. Oktober 2022 (SVBl. S. 682)

Abschnitt 4 LKAVfRdErl - Stellen-Bewerber-Liste

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen Auswahlverfahren
Redaktionelle Abkürzung
LKAVfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Grundlage für die Durchführung des Auswahlverfahrens und einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung ist die automatisiert erstellte Stellen-Bewerber-Liste, die kurzfristig nach Bewerbungsschluss den allgemein bildenden Schulen durch die RLSB vom Landesbetrieb IT. Niedersachsen zur Verfügung gestellt wird.

Für die Aufnahme der Bewerbung in die Stellen-Bewerber-Liste ist erforderlich, dass durch die Bewerberinnen und Bewerber die Anforderungen der Stelle erfüllt werden, d. h. dass

  • die Lehrbefähigungsfächer (Unterrichtsfach oder sonderpädagogische Fachrichtung) vollständig mit den bekannt gegebenen Fächern bzw. Fachrichtungen übereinstimmen und

  • der Nachweis über die ggf. zusätzlich als erforderlich festgelegte auswahlrelevante Anforderung erfolgt ist und

  • die Bewerbung für die Stelle fristgerecht erfolgt ist.

Die Reihenfolge der Bewerbungen auf der Stellen-Bewerber-Liste erfolgt entsprechend dem Grad der Übereinstimmung des Lehramtes, der Lehrbefähigungsfächer (Unterrichtsfach oder sonderpädagogische Fachrichtung) und der ggf. erforderlichen Zusatzqualifikationen mit den Anforderungen der bekannt gegebenen Stelle. Innerhalb dieser Gruppen erfolgt die Aufstellung einer Rangfolge nach Bewerbernote. Die Bewerbernote ergibt sich als im Verhältnis 1:3 gewichtetes Mittel von zwei Noten:

[1. Note +(3 x 2. Note)] / 4.

Die 1. Note ist die Abschlussgesamtnote des Studienganges, der zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst geführt hat, die 2. Note ist die Note der Staatsprüfung im Vorbereitungsdienst.

Da bei der Auswahl der einzustellenden Lehrkräfte grundsätzlich Bewerberinnen und Bewerber, die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung verfügen, vorrangig zu berücksichtigen sind, werden die Bewerbungen ohne vorliegende Note der Staatsprüfung innerhalb der Gruppen jeweils am Ende genannt.

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter stellt bei Vorlage der Stellen-Bewerber-Liste fest, welche Bewerbungen fristgerecht eingegangen sind. Bei vorliegenden, fristgerecht eingegangenen Bewerbungen, die nicht auf der Stellen-Bewerber-Liste enthalten sind, ist Rücksprache mit dem RLSB zu halten.

Es dürfen nur Bewerberinnen und Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen werden, deren Bewerbungen in die Stellen-Bewerber-Liste aufgenommen wurden.

Soweit schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen unter den Bewerberinnen und Bewerbern in der Stellen-Bewerber-Liste aufgenommen sind, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter hierüber umgehend die für die Schule zuständige Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie den Schulpersonalrat zu unterrichten (§ 81 Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen). Der festgestellte Grad der Behinderung ist der Stellen-Bewerber-Liste zu entnehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 14. Oktober 2022 (SVBl. S. 682)