§ 64 NJAVollzG - Gestaltung, Differenzierung und Organisation der Anstalten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
1Die Anstalten sind vom Fachministerium und von den Vollzugsbehörden so zu gestalten und zu differenzieren, dass das Ziel und die Aufgaben des Vollzuges gewährleistet werden. 2Dazu muss insbesondere sichergestellt werden, dass die erforderlichen Förder- und Unterstützungsmaßnahmen durchgeführt werden können. 3Personelle Ausstattung, sachliche Mittel und Organisation der Anstalten sind hieran auszurichten. 4Die Arresträume sind in nach Geschlechtern getrennten Bereichen einzurichten.